Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung auch bei laufendem Schwerbehindertenverfahren einzuhalten
Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2025, 4 Sa 56/23
13. Mai 2026
Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung auch bei laufendem Schwerbehindertenverfahren einzuhaltenLandesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2025, 4 Sa 56/2313. Mai 2026 Die Zweiwochenfrist bei einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) kann nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung) ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Die bloße Mitteilung eines Antrags auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch schafft keinen Vertrauenstatbestand, der es rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe, sich auf die Nichteinhaltung der Frist zu berufen.Sachverhalt Einer langjährig beschäftigten Produktionsfachkraft wurde zunächst ordentlich krankheitsbedingt gekündigt. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Arbeitnehmerin vorgetragen, auf ein Angebot für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) reagiert und dies ihrem Vorgesetzten mitgeteilt zu haben. Der Arbeitgeber warf ihr später Prozessbetrug vor und kündigte außerordentlich fristlos. Vor Ausspruch der Kündigung hatte die Arbeitnehmerin einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt, der jedoch abgelehnt worden war; hiergegen war ein Widerspruchs- und Klageverfahren anhängig. Der Arbeitgeber beantragte vorsorglich die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung, die auch erteilt wurde. Die Klägerin rügte die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die EntscheidungDas LAG hielt die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Zwar bejahte es das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Die Kündigung scheiterte jedoch an der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber hatte am 17. Februar 2023 Kenntnis von der Unrichtigkeit des klägerischen Prozessvortrags erlangt; der Kündigungsausspruch am 8. März 2023 war damit verspätet. Die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX (Antrag beim Integrationsamt am 21. Februar 2023) genügte nicht, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Das sozialgerichtliche Verfahren endete mit der Abweisung ihres Antrags. Im Zentrum steht die Frage, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie sich auf die Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB beruft, obwohl sie selbst durch ihren Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch den Arbeitgeber zur Einschaltung des Integrationsamts veranlasst hat. Das LAG weicht insoweit ausdrücklich von einer älteren BAG-Entscheidung (vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85) ab. Nach Auffassung des LAG schafft die bloße Kenntnis des Arbeitgebers von einem laufenden Anerkennungsverfahren keinen Vertrauenstatbestand. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer könnten die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags zuverlässig beurteilen. Der Arbeitgeber werde daher nicht treuwidrig durch ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers vom Kündigungsausspruch abgehalten. Ein „doppelspuriges Vorgehen" – also die parallele Wahrung beider Fristen – sei dem Arbeitgeber zumutbar. Konsequenzen für die PraxisDas Urteil hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, die eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem*einer Arbeitnehmer*in aussprechen wollen, der einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hat. Das LAG stellt klar, dass die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht ersetzt, wenn die Schwerbehinderung später nicht anerkannt wird. Die ältere BAG-Rechtsprechung, wonach ein doppelspuriges Vorgehen dem Arbeitgeber unzumutbar sei, wird ausdrücklich abgelehnt. Besonders praxisrelevant ist, dass das LAG die Berufung auf § 626 Abs. 2 BGB auch dann nicht für rechtsmissbräuchlich hielt, obwohl die Arbeitnehmerin selbst durch ihren Antrag auf Anerkennung das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt ausgelöst hatte. Unternehmen müssen daher bei unklarem Schwerbehindertenstatus stets beide Fristen parallel im Blick behalten und ggf. doppelspurig vorgehen. Die Revision zum BAG wurde zugelassen (2 AZR 6/26), sodass eine höchstrichterliche Klärung zu erwarten ist. PraxistippDie Entscheidung zeigt, dass Unternehmen bei außerordentlichen Kündigungen stets beide Fristen parallel wahren sollten, wenn ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt wurde. Andernfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der Kündigung, falls die Schwerbehinderung später nicht anerkannt wird. Bis zur Entscheidung des BAG empfiehlt sich ein doppelspuriges Vorgehen: Innerhalb der Zweiwochenfrist sollte sowohl der Antrag beim Integrationsamt gestellt als auch - falls die Zustimmung nicht rechtzeitig erteilt wird - die Kündigung vorsorglich unter dem Vorbehalt einer späteren Zustimmung ausgesprochen werden. Ansprechpartner
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