Privatnutzung eines Dienst-PKW – Wann Unternehmen den Wert in Geld auszahlen müssen
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 25. März 2026 – 5 AZR 38/25
29. Oktober 2026
Privatnutzung eines Dienst-PKW – Wann Unternehmen den Wert in Geld auszahlen müssenBundesarbeitsgericht (BAG) vom 25. März 2026 – 5 AZR 38/2529. Oktober 2026 Unternehmen dürfen einen Teil des Gehalts als Sachleistung erbringen, etwa durch einen Dienstwagen zur Privatnutzung. Der Wert dieser Sachleistung darf aber nicht höher sein als der pfändbare Teil des Gehalts. Ist er höher, ist die Dienstwagenvereinbarung für den betreffenden Monat insgesamt unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dann den vollen Wert der Privatnutzung – ein Prozent des Listenpreises bei Erstzulassung – in Geld verlangen. SachverhaltDer Mitarbeiter fuhr einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Sein Bruttogehalt lag zwischen 3.850 und 4.285 Euro; der geldwerte Vorteil des Wagens wurde mit 445 Euro monatlich angesetzt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Bei einer Nachrechnung musste er feststellen, dass in fast allen Monaten der Nutzungswert des Dienstwagens (1 % des Bruttolistenpreises) über dem pfändbaren Teil seines Einkommens lag. Die Differenz klagte er ein. Die Entscheidung§ 107 Abs. 2 Satz 5 der Gewerbeordnung schützt Arbeitnehmer*innen: Ein Mindestbetrag des Gehalts muss immer in Geld ausgezahlt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehende Netto (in Geld) darf nicht durch Sachbezüge ausgehöhlt werden. Dieser Mindestbetrag ist der unpfändbare Teil des Gehalts – also der Betrag, den auch ein Gläubiger bei einer Lohnpfändung nicht wegnehmen darf. Nur der darüber liegende, pfändbare Teil darf als Sachleistung erbracht werden. Wie hoch der pfändbare Teil ist, hängt unter anderem von den Unterhaltspflichten ab. Die Ehefrau des Arbeitnehmers wurde nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, da diese über ein eigenes Einkommen verfügte. Da beide Eltern für ihre Kinder zu gleichen Teilen unterhaltsberechtigt sind, wurde hier bei den beiden Kindern auch nur ein Teil für die Unterhaltsberechtigung berücksichtigt. Ein Dienstwagen lässt sich nicht aufteilen – man kann ihn nur ganz oder gar nicht nutzen. Deshalb ist die Vereinbarung in den Monaten, in denen der Wert der Privatnutzung den pfändbaren Teil übersteigt, komplett unwirksam. Die Folge: Der Arbeitgeber muss den vollen Wert von 445 Euro in Geld nachzahlen – nicht nur die Differenz, wie die Vorinstanz angenommen hatte. Konsequenzen für die PraxisDas Problem betrifft nicht nur Fälle einer echten Lohnpfändung: Der Wert der Privatnutzung darf den pfändbaren Teil des Gehalts nie übersteigen. Besonders bei Beschäftigten mit eher geringem Gehalt und mehreren Unterhaltspflichten kann ein (höherwertiger) Dienstwagen deshalb zu Nachzahlungen führen. Beispiel: Ein Mitarbeiter verdient 4.000 Euro brutto, fährt einen Dienstwagen mit 45.000 Euro Listenpreis (450 Euro Sachbezug) und hat eine nicht berufstätige Ehefrau sowie ein Kind. Sein pfändbares Einkommen liegt bei ca. 240 Euro im Monat. Folge: Die Sachbezugsabrede ist Monat für Monat nichtig, und er kann jeweils 450 Euro netto nachfordern. PraxistippUnternehmen sollten jeden Monat prüfen, ob der Wert der privaten Dienstwagennutzung den pfändbaren Teil des Gehalts übersteigt. Ist das der Fall, muss der volle Wert (in der Regel ein Prozent des Listenpreises bei Erstzulassung) in Geld ausgezahlt werden. Wir danken unserer Kollegin Stephanie Kluge, LL.B., Wirtschaftsjuristin, für die Mitwirkung an diesem Beitrag. Ansprechpartner
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