Neues zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)
15. September 2026
Neues zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)15. September 2026 Nachdem es zuletzt eher ruhiger geworden ist, was die Anforderungen an eine wirksame Einladung zum BEM angeht, hat das LAG Baden-Württemberg die Anforderungen erneut verschärft. Das Gericht hat entschieden (Urt. v. 14.01.2026 – 4 Sa 39/25), dass BEM-Berechtigte nicht nur auf die Hinzuziehung des Betriebsarztes, sondern auch auf dessen Schweigepflicht hingewiesen werden müssen. Andernfalls liegt kein ordnungsgemäßes BEM vor. Nachstehend ein kurzer Überblick zum BEM:
Das BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX) verpflichtet Arbeitgeber, allen Beschäftigten ein Verfahren anzubieten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Ziel ist die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und der Erhalt des Arbeitsplatzes.
Das BEM gilt für alle Beschäftigten – unabhängig von Schwerbehinderung, Betriebsgröße oder Wartezeit. Entscheidend ist allein, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 6 Wochen (zusammenhängend oder unterbrochen) innerhalb von 12 Monaten (Nicht: Kalenderjahr) vorliegen.
Das BEM ist ein ergebnisoffener Suchprozess ohne vorgeschriebenes Verfahren. Mindestanforderungen:
Alle Angaben sind freiwillig und streng vertraulich. Eine gesonderte BEM-Akte ist getrennt von der Personalakte zu führen. Beschäftigte müssen auf Art und Umfang der Datenverarbeitung hingewiesen werden. Eine schriftliche Datenschutzerklärung ist keine Voraussetzung dafür, dass ein erstes Informationsgespräch im BEM stattfinden kann. In diesem kann dann geklärt werden, auf welcher Grundlage die Datenerhebung und -verarbeitung wirksam erfolgen kann.
Das BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung, aber ein Unterlassen hat erhebliche Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast:
Handlungsempfehlungen für ArbeitgeberArbeitgeber sollten daher folgendes beachten:
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