Verpackungen im Spotlight: Ausweitung der Registrierungspflicht im LUCID Verpackungsregister
07. November 2022
Verpackungen im Spotlight: Ausweitung der Registrierungspflicht im LUCID Verpackungsregister07. November 2022 Am 1. Juli 2022 sind wesentliche Änderungen des Verpackungsgesetzes („VerpackG“) in Kraft getreten, die u. a. den Kreis der Verpflichteten stark ausgeweitet haben. Um sich vor Sanktionen zu schützen, sollte auf die Einhaltung der Verpflichtungen geachtet werden. Grund genug, noch einmal auf die zentralen (Neu-)Regelungen des VerpackG hinzuweisen. Erfasste VerpackungenDas VerpackG gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, knüpft aber bestimmte Verpflichtungen nur an ausgewählte Verpackungsarten. Zu unterscheiden sind: | Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher angeboten werden (Umverpackungen sowie Verkaufsverpackungen einschließlich Versandverpackungen und Serviceverpackungen); | Verpackungen, bei denen dies nicht der Fall ist (Transportverpackungen). Während die Registrierungspflicht unabhängig von der Verpackungsart gilt, betrifft die Systembeteiligungspflicht nur Verkaufs- und Umverpackungen. RegistrierungspflichtNach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen im von der Zentralen Stelle Verpackungsregister („ZSVR“) eingerichteten LUCID Verpackungsregister zu registrieren. Hersteller im Sinne des VerpackG ist dabei nicht – wie der gemeine Wortsinn nahe legen würde – der Produzent der Verpackung, sondern der Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder nach Deutschland einführt (§ 2 Abs. 14 VerpackG). Registrierungspflichtig können danach im Einzelfall Produzenten, Händler, Importeure, Online- und Versandhändler oder Vertreiber sein. Beispielhaft gilt die Registrierungspflicht damit für folgende Akteure: | alle, die zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die verpackte Ware tragen (selbst wenn sie nicht in Deutschland niedergelassen sind), | alle, die in Deutschland erstmalig eine Verpackung mit Ware befüllen und diese an einen Dritten abgeben (z. B. ein Lebensmittelproduzent, der seine Ware selbst verpackt), | sog. Letztinverkehrbringer, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen (z. B. eine Bäckerei, die einen Tüte mit Brot befüllt), | Versandhändler, die Waren in eine Versandverpackung legen und versenden. Die Registrierungspflicht gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland. Hinsichtlich mancher Akteure und Verpackungsarten sieht das VerpackG jedoch Ausnahmen von der Registrierungspflicht vor. So besteht etwa unter Umständen keine Registrierungspflicht für Fulfilment-Dienstleister, deren Tätigkeit das Befüllen von Versandverpackungen mit Ware für den Vertreiber ist. Im Falle der Nichtbeachtung der Registrierungspflicht drohen Bußgelder von bis zu EUR 200.000 pro Verstoß (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 und 8, Abs. 2 VerpackG). SystembeteiligungspflichtNeben der Registrierungspflicht ist die zweite zentrale Verpflichtung für Hersteller die Systembeteiligungspflicht nach § 7 Abs. 1 VerpackG. Hersteller im Sinne des VerpackG, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallende Verkaufs- und Umverpackungen in den Verkehr bringen, müssen sich an einem System zur Rücknahme des Verpackungsabfalls beteiligen. So stellt das Gesetz sicher, dass die Hersteller von Verpackungen ihre (finanzielle) Verantwortung für die Rücknahme und das Recycling wahrnehmen. Zur Einhaltung dieser Verpflichtung sind Hersteller angehalten, Systembeteiligungsverträge mit anerkannten Abfallbeseitigungsunternehmen zu schließen (z. B. der Grüne Punkt). Die Höhe der Lizenzentgelte richtet sich im Wesentlichen nach dem Material und der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Auch hinsichtlich der Systembeteiligungspflicht sieht das VerpackG Ausnahmen vor, etwa für Hersteller von Serviceverpackungen (§ 7 Abs. 2 VerpackG). Dies betrifft z.B. eine Bäckerei, die Kaffee in To-go-Bechern ausgibt. Gem. § 7 Abs. 7 VerpackG dürfen vor der ordnungsgemäßen Systembeteiligung keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu EUR 200.000 pro Verstoß (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 VerpackG). FazitVerpackungen sind in unserem Leben so allgegenwärtig, dass wir sie häufig nur noch unterbewusst wahrnehmen. So kann es schnell passieren, dass sich nach dem VerpackG Verpflichtete der an sie gestellten Anforderungen gar nicht im Klaren sind. Das VerpackG enthält neben der Registrierungs- und der Systembeteiligungspflicht weitere Verpflichtungen für Hersteller, aber auch für Fulfilment-Dienstleister oder Betreiber von elektronischen Marktplätzen. Gleichzeitig sieht es aber auch an verschiedensten Stellen Ausnahmeregelungen oder mögliche Erleichterungen vor. So dürfte etwa die Bestellung eines Bevollmächtigten für Hersteller ohne deutsche Niederlassung eine Möglichkeit sein, auch ohne detaillierte Kenntnisse des VerpackG eine entsprechende Compliance sicherzustellen. Publikationen
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