Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung erweitert Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erheblich
13. April 2026
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung erweitert Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erheblich13. April 2026 Der Gesetzgeber hat die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit deutlich ausgeweitet. Es wird erwartet, dass entsprechende Kontrollen künftig intensiver und häufiger stattfinden. Besonders Unternehmen, die auf digitalen Plattformen tätig sind, dürften stärker in den Fokus der Behörden geraten. Zum 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (kurz „SchwarzArbMoDiG“) in Kraft getreten. Auch wenn der Titel zunächst nach einer rein technischen Reform klingt, enthält das Gesetz weitreichende Änderungen. Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die deutliche Erweiterung der Ermittlungs- und Kontrollbefugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). So darf die Behörde nun Maßnahmen zur Identitätsfeststellung durchführen, etwa durch das Anfertigen von Fotos oder das Abnehmen von Fingerabdrücken. Zudem ist es der FKS künftig erlaubt, diese Informationen automatisiert zu überprüfen. Dafür erhält sie standardisierten Zugriff auf polizeiliche Datenbanken. Während ein Datenaustausch zwischen FKS und Polizei bislang eher im Einzelfall stattfand, soll dies künftig Standard werden. Zudem wurde das Recht zur Einsichtnahme in Unterlagen erheblich ausgeweitet. Der frühere Katalog prüfungsrelevanter Dokumente entfällt, sodass die FKS grundsätzlich sämtliche relevanten Daten prüfen darf. Dazu gehören nun ausdrücklich auch elektronische Informationen wie Cloudspeicher, Systeme zur Arbeitszeiterfassung oder etwa digitale Buchhaltungsdaten. Unternehmen sind verpflichtet, entsprechende Daten bereitzuhalten und der FKS vor Ort einen kostenlosen Direktzugriff zu ermöglichen. Alternativ müssen sie einen Zugriff über die von der Behörde verwendeten Datensysteme gewährleisten. Außerdem sind technische Schnittstellen bereitzustellen, damit die Daten automatisiert ausgewertet werden können. Auf Anforderung müssen Unternehmen die Daten zusätzlich in einem von der Behörde festgelegten Format zur späteren Prüfung übermitteln. Ziel dieser Regelungen ist es, digitale Prüfungen zu beschleunigen und die Effektivität der Kontrollen zu erhöhen. Erweiterte Ermittlungsbefugnisse treffen auf ergänzte MitwirkungspflichtenNeben den Kontrollrechten wurden auch die strafrechtlichen Ermittlungsbefugnisse der FKS erheblich erweitert. Bei Verdacht auf das Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Strafgesetzbuch) oder auf Sozialleistungsbetrug kann die FKS künftig eigenständig strafrechtliche Ermittlungen durchführen. Dabei stehen ihr weitgehend die gleichen Befugnisse wie der Staatsanwaltschaft zu. Sie kann Durchsuchungsbeschlüsse oder den Erlass von Strafbefehlen beantragen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch jederzeit an sich ziehen und die FKS kann das Verfahren abgeben. Parallel dazu wurden die Mitwirkungspflichten der Unternehmen ausgeweitet. Unternehmen müssen künftig auch im Rahmen von Straf- oder Bußgeldverfahren umfassend mit den Ermittlungsbehörden kooperieren und angeforderte Informationen sowie Unterlagen herausgeben. Dies gilt selbst dann, wenn diese Angaben später gegen sie verwendet werden könnten. Dies ist vor dem Hintergrund des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit höchst problematisch zu betrachten. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfasst nun auch plattformbasierte LieferdiensteAuch der Branchenkatalog des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurde überarbeitet. Neu aufgenommen wurden das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste. Für diese Branchen gelten ab 2026 verschärfte Kontroll- und Dokumentationspflichten. Die Einbeziehung der Lieferplattformen – insbesondere App-basierte Anbieter im Essens- und Kuriersegment – ist eine Reaktion auf die öffentliche Diskussion über illegale Beschäftigung und problematische Arbeitsbedingungen in diesem Sektor. Die Einstufung wirkt sich auch auf das Nachweisgesetz (NachwG) aus. Dieses verpflichtet Unternehmen unter Androhung von Bußgeldern, zentrale Arbeitsbedingungen offenzulegen. Die neu im NachwG eingeführten Formerleichterungen gelten für die Branchen, die unter das SchwarzArbG fallen, ausdrücklich nicht. Es bleibt also bei der eigenhändigen Unterzeichnung der wesentlichen Vertragsunterlagen („wet-ink“). In der Praxis könnte dies dazu führen, dass Unternehmen wieder verstärkt auf physische Arbeitsverträge zurückgreifen müssen. Erweiterte Sanktionen: Neuer Straftatbestand durch § 9 SchwarzArbGDie Reform wird zudem von einem erweiterten Bußgeldkatalog begleitet. Unternehmen, die digitale Unternehmensdaten nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft übermitteln, müssen mit Geldbußen rechnen. Die Höhe der Bußgelder ist mit maximal 1.000 Euro allerdings vergleichsweise moderat. Darüber hinaus wird mit § 9 SchwarzArbG ein neuer Straftatbestand eingeführt. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 4 SchwarzArbG begeht (also etwa einen falschen Beleg ausstellt oder in Verkehr bringt und dadurch Schwarzarbeit ermöglicht) und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei dem Verdacht der Begehung dieser Straftat kann nun auch eine Telefonüberwachung angeordnet werden. FazitDas neue Gesetz zur Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung stärkt die Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) erheblich und erweitert insbesondere die Möglichkeiten zur digitalen Prüfung. Unternehmen sind verpflichtet, der FKS nicht nur Zugang zu physischen Dokumenten zu gewähren, sondern auch elektronische Daten zu übermitteln und den Zugriff auf IT-Systeme zu ermöglichen. Zudem werden die Zuständigkeiten und Befugnisse des Zolls auf weitere Branchen ausgeweitet. Besonders plattformbasierte Lieferdienste dürften künftig verstärkt im Fokus der Behörden stehen. Unabhängig von möglichen Kontrollen wird ihre Aufnahme in den Branchenkatalog wahrscheinlich Anpassungen in bestehenden Personal- und Verwaltungsprozessen erforderlich machen. Unternehmen sind gut beraten, ihre Dokumentations- und HR-Compliance-Systeme zeitnah anzupassen, um Bußgelder, strafrechtliche Konsequenzen, Nachforderungen von Sozialversicherungsträgern oder Steuerbehörden sowie mögliche Haftungs- und Reputationsrisiken zu vermeiden. Publikationen
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