Kündigung und Zugang: Vorsicht beim Einwurf‑Einschreiben
BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25
29. Juni 2026
Kündigung und Zugang: Vorsicht beim Einwurf‑EinschreibenBAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/2529. Juni 2026 BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25Dass bei der Zustellung wichtiger Schreiben äußerste Sorgfalt gelten sollte, da diese im Zweifel vor Gericht nachgewiesen werden muss, galt schon immer. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgericht wird nun jedoch grundsätzliche Auswirkungen hierauf haben, nicht nur im Arbeitsrecht: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben keinen verlässlichen Nachweis für den Zugang eines Schreibens mehr bietet. Ein Arbeitgeber hatte vor Ausspruch einer Kündigung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) per Einwurf-Einschreiben eingeladen. Nachdem der Arbeitnehmer hierauf nicht reagierte, wurde die Kündigung ausgesprochen. Im Prozess bestritt der Arbeitnehmer jedoch den Zugang der Einladung – mit Erfolg: Die Kündigung wurde mangels nachweisbaren Zugangs für unwirksam erklärt. Die Entscheidung bestätigt die Entwicklung der jüngeren Rechtsprechung: Ein Anscheinsbeweis für den Zugang lässt sich beim Einwurf-Einschreiben nicht mehr ohne Weiteres begründen. Auch der digitale Zustellnachweis genügt nicht, um den tatsächlichen Zugang rechtssicher zu belegen. Hintergrund ist insbesondere die Umstellung des Zustellverfahrens bei der Post auf ein digitales Scan-System, das typischerweise keinen hinreichend verlässlichen Rückschluss auf den konkreten Einwurf zulässt. Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung dokumentieren letztlich nur den Versand, nicht aber den Zugang im Sinne von § 130 BGB. Auch wenn die Entscheidung im arbeitsrechtlichen Kontext ergangen ist, lässt sie sich auf andere Bereiche übertragen: Maßgeblich sind allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zum Zugang von Willenserklärungen, sodass insbesondere auch im Mietrecht vergleichbare Risiken bestehen – etwa bei Kündigungen, Mieterhöhungen oder Fristsetzungen. Fazit: Wer rechtlich auf den Zugang eines Schreibens angewiesen ist, trägt beim Einwurf-Einschreiben ein erhebliches Risiko. In der Praxis sollten daher alternative Zustellungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, wie etwa durch den Gerichtsvollzieher, Kurier oder auch persönlich. Welche Form im Einzelfall sinnvoll ist, hängt stark von den konkreten Umständen ab – hierzu beraten wir gerne. Leitfaden für den sicheren Zugang von Kündigungen
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