Tax - The One Pager: BMF zur Geschäftsleitungsbetriebstätte bei Homeofficetätigkeit
BMF positioniert sich zur Frage der Geschäftsleitungsbetriebstätte im Homeoffice
27. Februar 2024
Tax - The One Pager: BMF zur Geschäftsleitungsbetriebstätte bei HomeofficetätigkeitBMF positioniert sich zur Frage der Geschäftsleitungsbetriebstätte im Homeoffice27. Februar 2024 Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV D 1 – S 0062/23/10003 :001) bezieht das BMF Stellung zur Geschäftsleitungsbetriebstätte und den Steuerfolgen der Homeofficetätigkeit eines Geschäftsführers. Grundsatz§ 10 AO definiert die „Geschäftsleitung“ als den „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“, was der Ort sei, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. BMF-SchreibenEntscheidend hierfür sei, an welchem Ort Entscheidungen zum Tagesgeschäft tatsächlich getroffen werden. Auf strategische und Grundlagenentscheidungen komme es hingegen nicht an. Damit sollte es in der Praxis nicht ausreichen, dass Geschäftsführer nur zu Vorstands- und Gesellschafterversammlungen oder für Tätigkeiten aufgrund der Organstellung wie z.B. Freigabe des Jahresabschlusses an den Firmensitz reisen. Hier sollten Betroffene sich ganz genau mit der funktionalen Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung und dem mittleren Management auseinandersetzen. Obwohl die Oberleitung als „Ausübung von Leitungsfunktionen“ üblicherweise in dafür geeigneten Räumen des Unternehmens ausgeübt wird, sei eine feste – und zudem eigene – Geschäftseinrichtung für die Annahme einer Betriebstätte nicht erforderlich; die (private) Wohnung des Geschäftsführers reiche aus (Homeoffice). Bei der Beurteilung sind dabei stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens individuell zu berücksichtigen und nach ihrer Bedeutung für das Unternehmen zu gewichten. Im Zweifelsfall sei Ort der Geschäftsleitung der Wohnsitz des Geschäftsführers bzw. der Sitz/Wohnsitz der Gesellschafter. Während die Finanzverwaltung seit Neuestem grundsätzlich die Annahme einer Betriebstätte bei Homeofficetätigkeit ablehnt (Tax - The One Pager (eversheds-sutherland.com)), gilt dies gerade nicht für Mitarbeiter in Leitungsfunktion. Damit potenziert sich das Risiko gerade bei Geschäftsführern und anderem leitendem Personal, die per Workation zeitweise, als Grenzpendler im Einzelfall oder auch dauerhaft, aus dem Inland heraus für ein ausländisches Unternehmen oder aber auch andersherum aus dem Ausland heraus arbeiten wollen. Abkommensrechtliche Folgethemen müssen dann beachtet werden. Key Take-AwaysDie Homeofficetätigkeit eines Geschäftsführers kann eine Geschäftsleitungsbetriebstätte begründen.
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