Bundestag fördert Geothermie und begrenzt Genehmigungsprivilegien für Wärme- und Batteriespeicherprojekte
22. Dezember 2025
Bundestag fördert Geothermie und begrenzt Genehmigungsprivilegien für Wärme- und Batteriespeicherprojekte22. Dezember 2025 Warum soll ich das lesen?Am 4. Dezember 2025 hat der Bundestag das Geothermie-Beschleunigungsgesetz („GeoBG“) zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes verabschiedet. Mit der Änderung des Baugesetzbuchs wird die erst kürzlich eingeführte Genehmigungsprivilegierung von Batteriespeicheranlagen wieder eingeschränkt. Außerdem setzt das Gesetzespaket Teile der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) um, insbesondere für Offshore-Windenergie und Stromnetze. Die folgenden Aspekte sind für Projektentwickler und Investoren von besonderer Bedeutung. Was muss ich wissen?Geothermieprojekte Die verabschiedete Fassung des GeoBG und die Änderung in anderen Gesetzen zur Geothermie entsprechen im Wesentlichen dem Kabinettsentwurf vom 6. August 2025 (vgl. unsere Zusammenfassung hier: Germany: Federal government presents draft bill to accelerate the transition to climate-neutral heat supply | Eversheds Sutherland). Eine zentrale Änderung betrifft die Privilegierung im BauGB: Vorhaben, die zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von geothermischer Energie dienen, ind nun ausdrücklich in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aufgenommen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Geothermie-Vorhaben bisher nur eingeschränkt nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ortsgebundene Betriebe zur öffentlichen Wärmeversorgung genehmigt werden konnten. Die Aufnahme in Nummer 5 stellt klar, dass diese Anlagen im Außenbereich generell privilegiert sein sollen, sodass eine Genehmigung erteilt werden kann, ohne dass ein Bebauungsplan erforderlich ist. Damit wird eine Parallelität zu den Energieträgern Wasser und Wind hergestellt. Untertätige Wärmespeicherprojekte Die weitreichende Privilegierung für untertätige Wärme- und Wasserstoffspeicher im Außenbereich, die erst am 13. November 2025 durch ein Änderungsgesetz in § 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB eingeführt wurde (vgl. unsere Zusammenfassung hier: Germany: Parliament adopts act to facilitate energy storage expansion | Eversheds Sutherland), wird durch das nun beschlossene GeoBG wieder eingeschränkt. Nach der neuen Regelung gilt die Privilegierung nur noch für Wärmespeicher die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken stehen. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Änderung verdeutlichen, dass Wärmespeicher stets mit einem Wärmenetz verbunden sein müssen, um sinnvoll und wirtschaftlich betrieben werden zu können. Das Wärmenetz muss zudem mit Wärmequellen wie bestehenden Solarthermie- oder Geothermieanlagen, Klärwerken oder Anlagen, die Abwärme erzeugen (z. B. Rechenzentren), sowie Wärmesenken, die zusätzliche Wärme benötigen, wie Wohn- oder Gewerbegebäude, verbunden sein. Batteriespeicherprojekte Auch die Vorschriften zur Privilegierung von Batteriespeicherprojekten, die ebenfalls erst am 13. November 2025 durch ein Änderungsgesetz in § 35 Abs. 1 BauGB eingeführt wurden, werden durch das GeoBG angepasst und restriktiver gefasst. Künftig gelten die neuen Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB. Ein Vorhaben kann danach im Außenbereich genehmigt werden, wenn es:
Die zuvor eingeführte weitreichende Privilegierung von Batteriespeicheranlagen hätte die Genehmigungsverfahren für die meisten Vorhaben deutlich vereinfacht. Die nun beschlossene Änderung mit deutlich strengeren Vorgaben ist daher eher als Rückschritt zu bewerten, auch wenn sie für bestimmte Projekte weiterhin Erleichterungen mit sich bringt. So wird die gemeinsame Nutzung eines Standorts für Batteriespeicher und eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien in der Regel unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fallen. Eigenständige Batteriespeicherprojekte werden indes zwar meist die Nennleistung von mindestens 4 Megawatt erfüllen, dürften jedoch häufig an der vorgeschriebenen Nähe zu Umspann- oder Kraftwerken scheitern, da viele gesicherte Standorte mehr als 200 Meter entfernt liegen. Außerdem kann die Begrenzung der Flächen durch Gemeinden weitere Hürden schaffen – dies selbst dann, wenn in der Region größere Speicherkapazitäten für das Stromnetz sinnvoll wären. Für Projekte, die nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 BauGB fallen, bleibt das Bebauungsplanverfahren daher der verlässlichste und praktikabelste Weg. Was soll ich als Nächstes tun?Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen. Das Änderungsgesetz hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Die neuen Regelungen treten in Kraft, sobald sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sind. Erfüllen Batteriespeicherprojekte die neuen, detaillierteren Anforderungen nicht, müssen Projektentwickler damit rechnen, dass für das Vorhaben ein Bebauungsplan erforderlich ist, der zunächst erstellt und beschlossen werden muss. Dies kann zu Verzögerungen führen und in manchen Fällen sogar das gesamt Projekt infrage stellen. Events und Trainings |