Bundestag verabschiedet deutsches Hinweisgeberschutzgesetz mit wenigen Änderungen
04. Januar 2023
Bundestag verabschiedet deutsches Hinweisgeberschutzgesetz mit wenigen Änderungen04. Januar 2023 Quick Check Hinweisgeberschutzgesetz
Whistleblower erhalten mit dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz mehr Rechtsschutz und Sicherheit. Damit ist das lang erwartete deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Whistleblower-Richtlinie so gut wie beschlossene Sache. Was ist Gegenstand des Gesetzes?Mit dem nationalen Hinweisgeberschutzgesetz wird erstmals eine gesetzliche Verpflichtung von Unternehmen (und öffentlichen Stellen) geschaffen, ein Meldewesen zu installieren, dass die Meldung von Hinweisen auf Missstände ermöglicht. Zudem soll das Gesetz den erforderlichen Schutz von Whistleblowern in Gesetzesform gießen; Benachteiligungen von hinweisgebenden Personen sollen sicher ausgeschlossen werden. Dort, wo Unternehmen (oder verpflichtete öffentliche Stellen) dies nicht ermöglichen, drohen empfindliche Geldbußen. Das verabschiedete Gesetz ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einem nationalen Umsetzungsgesetz, welches nach den Vorgaben der Europäischen Union bereits im Dezember 2021 hätte in Kraft treten sollen. Bevor das Hinweisgeberschutzgesetz jedoch in Kraft treten kann, muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Es wird erwartet, dass dies in der ersten Sitzung des Bundesrates im neuen Kalenderjahr am 10. Februar 2023 geschehen wird. Sachlicher AnwendungsbereichWährend nach der EU-Whistleblower-Richtlinie (aufgrund der begrenzten Gesetzgebungskompetenz des EU-Gesetzgebers) nur die Meldung oder Offenlegung bestimmter Verstöße gegen Unionsrecht einen Schutzmechanismus für Hinweisgeber auslösen sollte, sieht das verabschiedete Gesetz grundsätzlich einen Schutz für Hinweisgeber hinsichtlich Meldungen oder Offenlegungen vor, die in Bezug auf
erfolgen. In letzter Sekunde wurden in den sachlichen Anwendungsbereich zusätzlich Hinweise auf Äußerungen von Personen im Beamtenstatus aufgenommen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen könnten, wenngleich diese nicht strafrechtlich bewehrt würden. Konzernweite Meldestelle und „Outsourcing“Zusätzlich ist nach wie vor die Möglichkeit konzernweiter Meldesysteme vorgesehen. Einzelne Konzerngesellschaften können ihre interne Meldestelle an ein Konzernunternehmen auslagern. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Meldestelle auf Ebene des Konzernunternehmens Vertraulichkeitsverpflichtungen einhält und unabhängig ist. Außerdem darf die Inanspruchnahme einer konzernweiten zentralen Meldestelle keine Hürden für den Hinweisgeber schaffen. Weiterhin ist es ausdrücklich zulässig, die interne Meldestelle durch externe Berater*innen (etwas Rechtsanwaltskanzleien) abzubilden oder als privater Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten mit Beschäftigungsgebern mit ebenfalls höchstens 249 Beschäftigten auf eine gemeinsame Meldestelle zurückzugreifen. Pflicht zum Umgang mit anonymen MeldungenIn Bezug auf anonyme Meldungen unterscheiden sich das nun verabschiedete Gesetz und der Regierungsentwurf maßgeblich. Während der Regierungsentwurf keine Verpflichtung zur Ermöglichung bzw. Bearbeitung anonymer Meldungen vorsah, sieht das verabschiedete Gesetz nun eine solche Verpflichtung vor. Allerdings wird diese Pflicht erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Interne und externe MeldesystemeDas nun verabschiedete Gesetz legt den Schwerpunkt stärker als der Regierungsentwurf auf die Meldung über das interne Meldesystem. Zwar hat der Hinweisgeber nach wie vor das Recht, den konkreten Meldeweg (intern oder extern) zu wählen, doch sollen Arbeitgeber Anreize (deren konkrete Ausgestaltung den Verpflichteten überlassen wird) dafür schaffen, dass primär Meldungen über interne Meldestellen abgegeben werden. Umgang mit MeldungenHinsichtlich des Verfahrens nach Eingang einer Meldung weist das verabschiedete Gesetz keine Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung auf. Der Hinweisgeber muss nach wie vor innerhalb von sieben Tagen über den Erhalt der Meldung informiert werden und spätestens drei Monate nach dieser Meldung über die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen informiert werden. Die möglichen Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, sind unverändert geblieben. Geändert wurde jedoch die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der Meldungen nach Abschluss des Verfahrens. Diese beträgt nun drei statt der vom Regierungsentwurf vorgesehenen zwei Jahre. Schadensersatz für immaterielle SchädenIm Falle einer negativen Auswirkung eines Hinweises nach dem Hinweisgeberschutzgesetz kann der Hinweisgeber neben dem Ersatz des Vermögensschadens nach der Beschlussfassung des Bundestags auch den Ersatz des Nichtvermögensschadens (immaterieller Schaden bzw. Schmerzensgeldanspruch) verlangen. AusblickBevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Dies wird für die erste Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2023 erwartet. Ein Inkrafttreten des Gesetzes ist somit noch im Frühsommer 2023 realistisch. Was ist zu tun?Unternehmen sollten sich mit neuen Gesetz und seinen Inhalten kurzfristig vertraut machen und – falls erforderlich – entsprechende Anpassungen ihres internen Meldesystems prüfen und umsetzen. Denn: Das Gesetz soll für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bereits drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten wird. Dies wird voraussichtlich spätestens im Sommer 2023 der Fall sein; für Unternehmen mit 50 bis zu 249 Mitarbeitern gilt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Unser Partner Dr. David Rieks, LL.M., Leiter der deutschen Corporate Crime and Investigations Praxis, unterstützt Sie mit seinem Team gerne
Publikationen
News
Events und Trainings
legal updates 29. Mai 2026 Consumer Lens - Session 1 | The Rise of European Class Actions podcasts and webcasts 29. Mai 2026 Tax NOLs in Cross-Border Structures Webinar legal updates 28. Mai 2026 EU Pay Transparency Directive legal updates 28. Mai 2026 Betriebliche Altersversorgung: Wo steht das Sozialpartnermodell aktuell? client news 02. Juni 2026 Next stop, public ownership: Eversheds Sutherland advises DfT on GTR transi... kanzlei-news 01. Juni 2026 Eversheds Sutherland strengthens restructuring offering with senior partner... kanzlei-news 01. Juni 2026 Eversheds Sutherland strengthens Commercial Advisory practice with technolo... client news 28. Mai 2026 Eversheds Sutherland advises Schroders Greencoat on acquisition of Dutch bi... virtual Spanish employment law training 02. Juni 2026 2pm - 5pm (BST) Virtual virtual UK employment law training 09. Juni 2026 1pm - 4pm (BST) Virtual virtual Nordic (Denmark, Finland, Norway and Sweden) employment law training 16. Juni 2026 12.45pm - 4pm (BST) Virtual virtual Introduction to Swiss employment law 23. Juni 2026 2pm - 5pm (GMT) Virtual |