Arbeitsrechtliches Update zu Ausbildungskosten
06. August 2024
Arbeitsrechtliches Update zu Ausbildungskosten06. August 2024 In letzter Zeit gab es wesentliche Änderungen im Bereich der Ausbildungskosten, vor allem hinsichtlich dem Ausbildungskostenrückersatz, die für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen relevant sind. Aufgrund einer neuen Entscheidung des OGH vom 24. April 2024 (9 ObA 57/23g) zur Schriftlichkeit, haben wir die wichtigsten Punkte zur Erinnerung noch einmal zusammengefasst. Grundlegende Anforderungen nach § 2d AVRAGFolgende Punkte sind gemäß den allgemeinen Erfordernissen nach § 2d AVRAG zu beachten:
Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich:
Diese Rückforderungen sind zeitlich begrenzt:
Alle Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Definition der rückforderbaren KostenDie rückforderbaren Ausbildungskosten müssen klar definiert und der Höhe nach bestimmt werden. Zu diesen Kosten zählen insbesondere:
Berücksichtigung der MehrwertsteuerBei der Rückzahlung der Kosten wird auch die Mehrwertsteuer verrechnet – und zwar selbst dann, wenn die Ausbildung ursprünglich mehrwertsteuerfrei war. Die Finanzbehörden werten die Überwälzung der Ausbildungskosten vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer als ein Rechtsgeschäft, das eine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Schriftlichkeit und UnterschriftlichkeitEine Rückforderung von Ausbildungskosten ist nur dann zulässig, wenn diese schriftlich vereinbart wird. Dabei ist zu beachten, dass mit „Schriftlichkeit“ im rechtlichen Sinne die „Unterschriftlichkeit“ gemeint ist, d.h., beide Vertragsparteien müssen das Dokument unterschreiben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2024 (9 ObA 57/23g) bekräftigt, dass die Anforderung der Unterschriftlichkeit nicht durch eine interpretative Beschränkung auf die Unterschrift des Dienstnehmers allein erfüllt werden kann. Es sind stets die Unterschriften beider Parteien, also des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, erforderlich. Umsetzung der TransparenzrichtlinieSeit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu übernehmen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvertrag oder Verordnung erforderlich sind. Diese Ausbildungen müssen außerdem als Arbeitszeit behandelt werden. Wer das Thema Ausbildungskosten immer noch ausschließlich im Dienstvertrag behandelt oder statt einer schriftlichen Vereinbarung, die Administration von Ausbildungen nur über das Intranet oder ähnliches abwickelt, sollte rasch Adaptionen vornehmen. Es ist wichtig, diese Regelungen sorgfältig zu beachten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Ansprechpartner
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