Betriebliche Altersversorgung: Wo steht das Sozialpartnermodell aktuell?
28. Mai 2026
Betriebliche Altersversorgung: Wo steht das Sozialpartnermodell aktuell?28. Mai 2026 Das Jahr 2026 ist durch zahlreiche Reformvorhaben in der Rentenpolitik geprägt – und zwar in allen drei Säulen der Rente: Die Alterssicherungskommission (ASK) soll bis Mitte dieses Jahres Vorschläge zur zukünftigen Ausgestaltung der Alterssicherung und strukturelle Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeiten. Für den Bereich der privaten Altersvorsorge hat der Bundesrat am 8. Mai 2026 dem Altersvorsorge-Reformgesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz soll ab 2027 die Riester-Rente durch ein neues, staatlich gefördertes Modell für die private Altersvorsorge reformiert werden. Und auch in der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeben Anfang des Jahres wichtige Anpassungen vorgenommen, die der reinen Beitragszusage in Form des Sozialpartnermodells (SPM) neue Impulse und den lange benötigten „Auftrieb“ verleihen. In der Folge dieser Reformen nimmt auch die Verbreitung des Sozialpartnermodells in der Praxis spürbar Fahrt auf. 1. Regulatorischer HintergrundDas Sozialpartnermodell wurde mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 1. Januar 2018 eingeführt und ermöglicht reine Beitragszusagen ohne Garantien. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber*innen – anders als bei sämtlichen anderen Modellen – lediglich die ordnungsgemäße Beitragszahlung an die Versicherer schuldet, aber kein Haftungsrisiko auch mit Blick auf die zugesagten Leistungen mehr tragen muss („Pay and Forget“). Typischerweise wird das Sozialpartnermodell über einen Pensionsfonds durchgeführt. Der Pensionsfonds gibt den Arbeitnehmer*innen zwar keine Rentengarantien, die vereinnahmten Beiträge werden aber kapitalmarktorientiert bewirtschaftet und gegen starke Kapitalmarktschwankungen abgesichert. 2. Gesetzliche Änderungen Anfang 2026Voraussetzung der Implementierung eines Sozialpartnermodells ist zwar nach wie vor eine tarifvertragliche Grundlage. Daran wird sich absehbar auch nichts ändern. Die gesetzlichen Reformen erleichtern jedoch den Zugang zu existierenden (und neu entstehenden) Sozialpartnermodellen auch für nicht tarifgebundene Unternehmen, stärken die Rechtssicherheit der Unternehmen bei Fragen der Governance und Haftung und verbessern die Förderung sowie administrative Prozesse. Im Zentrum steht dabei die vereinfachte Möglichkeit des „Andockens“ nicht tarifgebundener Arbeitgeber an branchenspezifische Sozialpartnermodelle, ohne dazu selbst einen Tarifvertrag abschließen oder dem betreffenden Arbeitgeberverband beitreten zu müssen. 3. Entwicklung in der PraxisNach anfänglich geringer Nutzung und großer Zurückhaltung auch bei den Gewerkschaften ist seit 2024 eine zunehmende Dynamik erkennbar. Neue Branchenmodelle sind entstanden bzw. entstehen mit zunehmender Geschwindigkeit weiter und dank der Reformen wird eine weitere Verbreitung erwartet. Derzeit existieren Sozialpartnermodelle bereits in der chemischen Industrie, dem privaten Bankgewerbe, dem Energieversorgungssektor, bei den Flughafen-Bodenverkehrsdienstleistern, den privaten Omnibusbetrieben Baden-Württembergs sowie – seit Anfang 2026 – nun auch im Gesundheits- und Sozialwesen. Dabei ist die Tendenz zu erkennen, bestehende Pensionsfonds und passende Produkte auch branchenübergreifend für das Sozialpartnermodelle weiterzuentwickeln. 4. Chancen und HerausforderungenDas Sozialpartnermodell bietet Arbeitgeber*innen Rechtssicherheit, Haftungsentlastung sowie Kostensicherheit und -planbarkeit. Arbeitnehmer*innen bietet es ansehnliche Renditechancen. Mit letzteren geht zwar naturgemäß auch ein gewisses Risiko für die Arbeitnehmer*innen einher, das jedoch durch die ausgefeilten Sicherungs- und Puffermechanismen der Sozialpartnermodelle gut eingehegt sein dürfte. Vor allem aber kann das Sozialpartnermodell vielen bislang un- oder unterversorgten Arbeitnehmer*innen eines bieten: Sorgen ihres Unternehmens vor der Übernahme von Haftungsrisiken zu beseitigen und so gerade auch im Mittelstand die Bereitschaft zu fördern, den Mitarbeiter*innen überhaupt eine über das gesetzliche Minimum (d.h. bloße Entgeltumwandlung mit Arbeitgeberzuschuss, meist über praktisch renditelose Direktversicherungen) hinausgehende betriebliche Altersversorgung anzubieten. 5. Praxishinweise und FazitDie Entwicklung und Verbreitung des Sozialpartnermodells wird weiter Fahrt aufnehmen. Bei der ohnehin regelmäßig zu empfehlenden „Bestandsaufnahme“ der betrieblichen Altersversorgung eines Unternehmens gehört das Sozialpartnermodell mindestens als Diskussionspunkt auf die Tagesordnung. Dies gilt gerade auch für Unternehmen, die keinem Arbeitgeberverband angehören, aber eine moderne und zukunftsfähige betriebliche Altersversorgung ohne Haftungsrisiken anstreben. Publikationen
News
Events und Trainings
legal updates 03. Juni 2026 Commercially Connected shorts - 3 June 2026 legal updates 03. Juni 2026 Global Life Sciences & Healthcare Bulletin legal updates 29. Mai 2026 Consumer Lens - Session 1 | The Rise of European Class Actions podcasts and webcasts 29. Mai 2026 Tax NOLs in Cross-Border Structures Webinar client news 03. Juni 2026 A blueprint for growth: Eversheds Sutherland supports Leonard Design Group ... client news 02. Juni 2026 Next stop, public ownership: Eversheds Sutherland advises DfT on GTR transi... kanzlei-news 01. Juni 2026 Eversheds Sutherland strengthens restructuring offering with senior partner... kanzlei-news 01. Juni 2026 Eversheds Sutherland strengthens Commercial Advisory practice with technolo... virtual UK employment law training 09. Juni 2026 1pm - 4pm (BST) Virtual in-person Einladung zum Legal Day in Styria 10. Juni 2026 15.00 – 21.00 Uhr Needle, Kunsthaus Graz, Lendkai 1, Graz, virtual Nordic (Denmark, Finland, Norway and Sweden) employment law training 16. Juni 2026 12.45pm - 4pm (BST) Virtual virtual Introduction to Swiss employment law 23. Juni 2026 2pm - 5pm (GMT) Virtual |