Kein Arbeitgeberzuschuss bei Schweigen des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung – unabhängig vom „Alter“ des Tarifvertrags
Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 11. März 2025 – 3 AZR 53/24
18. Juni 2025
Kein Arbeitgeberzuschuss bei Schweigen des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung – unabhängig vom „Alter“ des TarifvertragsBundesarbeitsgericht (BAG) vom 11. März 2025 – 3 AZR 53/2418. Juni 2025 Es ist nach der genannten Entscheidung davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Entgeltumwandlung, der in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt ist, aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers* zur Zahlung eines Zuschusses zur Entgeltumwandlung vorsieht, den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags (§ 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz, BetrAVG) wirksam ausschließt. Eine ausdrückliche Regelung im Tarifvertrag ist hierfür nicht erforderlich. Dies gilt auch für „alte“ Tarifverträge, die vor Einführung des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung in Kraft getreten sind. Der SachverhaltDer Arbeitnehmer war bei einem kommunalen Arbeitgeber als Sachbearbeiter tätig. Dementsprechend galten für sein Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen, u.a. der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer*innen im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2003 („TV-EUmw/VKA“). Der Mitarbeiter wandelte auf dessen Grundlage fortlaufend Teile seiner Vergütung um und verlangte nun, dass sich das Unternehmen mit einem Arbeitgeberzuschuss daran beteilige. Allerdings sah der TV-EUmw/VKA keinen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung vor. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass ihm gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG der ab dem 1. Januar 2018 eingeführte gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung zustehe. Der TV-EUmw/VKA treffe keine Regelung zu einem solchen Zuschuss und könne den gesetzlichen Anspruch somit auch nicht verdrängen oder abbedingen. Außerdem könne dieser Tarifvertrag schon deshalb nicht gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG von der gesetzlichen Regelung wirksam abweichen, da er von den Tarifvertragsparteien bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar 2018 und damit in dessen Unkenntnis abgeschlossen wurde. Was man als Tarifvertragspartei nicht kennt, kann man aber auch nicht wirksam ausschließen. Die EntscheidungAnders als die Vorinstanzen folgte das BAG dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Zur Begründung verwies das Gericht zunächst auf seine vorangegangene Entscheidung aus dem Jahr 2024, wonach ein Tarifvertrag durchaus auch von solchen gesetzlichen Regelungen abweichen kann, die erst nach seinem Abschluss erlassen wurden (BAG vom 20. August 2024 – 3 AZR 286/23). Im vorliegenden Fall war dementsprechend entscheidend, ob das „Schweigen“ eines Tarifvertrags zum Arbeitgeberzuschuss so zu verstehen ist, dass der Arbeitgeber* abweichend vom gesetzlichen „Normalfall“ von einer Zuschusspflicht zur Entgeltumwandlung befreit sein soll. Das BAG bejahte dies im Falle des TV-EUmw/VKA. Dieser treffe diverse explizite Regelungen zur Entgeltumwandlung und regele diese erkennbar abschließend. Es genüge bereits, dass der Tarifvertrag eigenständig einen Anspruch auf Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG regele. Allein dadurch treffe er bereits eine vom Gesetz abweichende Regelung. Eine ausdrückliche Regelung, dass kein Zuschuss zu leisten sei, sei dagegen nicht erforderlich. Konsequenzen für die PraxisDie Entscheidung hat Auswirkungen über den öffentlichen Dienst hinaus. Unternehmen, deren Mitarbeiter auf der Grundlage eines Tarifvertrags Entgelt umwandeln, ohne dass der Tarifvertrag einen Arbeitgeberzuschuss erwähnt, und die ihren Mitarbeitenden gleichwohl in der Annahme einer vermeintlich bestehenden gesetzlichen Pflicht einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren, sollten prüfen, ob sie diese Praxis einstellen können und möchten oder ob sie diese fortsetzen wollen. Darüber hinaus könnte auch eine Rückforderung bereits geleisteter Zuschüsse in Betracht kommen. Ob das Einstellen weiterer Zuschüsse und die Rückforderung bereits geleisteter Zuschüsse möglich ist, muss allerdings anhand des konkreten Tarifvertrags und des sonstigen Sachverhalts geprüft werden. Besonders sorgfältig sollte dabei geprüft werden, ob im Unternehmen sonstige Erklärungen abgegeben oder Vereinbarungen getroffen hat, aus denen sich ein Vertrauensschutz zugunsten des Mitarbeitenden ableiten lässt. Arbeitgeber, die den Zuschuss trotz bestehender Möglichkeit zur Einstellung weiterhin leisten möchten, müssen bedenken, dass hierfür ggf. keine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht. Bei schlichtem Fortsetzen kann daher eine betriebliche Übung entstehen. Diese später wieder zu beenden, ist sehr schwierig. Insgesamt empfiehlt sich aus Dokumentationsgründen eine ausdrückliche schriftliche Regelung (besonders bei Direktzusagen, auch vor dem Hintergrund des steuerrechtlichen Schriftlichkeitsgebots). Publikationen
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