Der Betriebsbegriff für die Betriebsratswahl 2026 – alles so wie immer?
19. Februar 2026
Der Betriebsbegriff für die Betriebsratswahl 2026 – alles so wie immer?19. Februar 2026 Mit Blick auf die Betriebsratswahlen 2026 rückt eine alte Kernfrage erneut ins Zentrum: Wo darf überhaupt gewählt werden? Die Antwort hängt vom betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff ab – und damit von der realen Leitungs- und Entscheidungsstruktur. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschlüssen vom 28. Januar 2026 (7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24) bekräftigt: Eine Wahl setzt zwingend einen Betrieb oder einen selbstständigen Betriebsteil i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) voraus. Plattformarbeit als PrüfsteinIm entschiedenen Fall betrieb die Arbeitgeberin bundesweit einen Lieferdienst mit Hub-Cities (Leitung/Verwaltung) und Remote-Cities (reine Liefergebiete ohne lokale Führung). Das BAG bestätigte: Die Remote-Cities sind keine betriebsratsfähigen Einheiten, da es an organisatorischer Selbstständigkeit und Leitungskompetenz fehlt. Maßgeblich ist nicht der Arbeitsort, sondern die Frage, wo personelle und soziale Entscheidungen getroffen werden. Richterrecht statt LegaldefinitionDa es keine gesetzliche Definition des „Betriebs“ gibt, müssen Unternehmen ihre Organisation an den Leitlinien der Rechtsprechung ausrichten, Diese sind:
Für Matrixstrukturen gilt zudem: Beschäftigte können laut BAG (vom 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24, vgl. dazu den Beitrag von Julia Certa) mehreren Betrieben zugeordnet sein. Dies verdeutlicht, wie komplex die Frage nach dem Betriebsbegriff, also dem „Wahlbezirk“ der lokalen Betriebsratsgremien sein kann. Da die letzte Wahl im Jahr 2022 war und seitdem in vielen Unternehmen Veränderungen stattgefunden haben, können sich auch die Betriebe verändert haben. Nachfolgend ein paar Beispiele aus der Praxis, die regelmäßig auch Einfluss auf die Definition des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs haben können:
Die zahlreichen Einflussfaktoren auf den Betriebsbegriff führen auch im Wahljahr 2026 zu Rechtsunsicherheiten für die Wahlvorstände, aber auch für die Unternehmen. Denn ein unklarer Betriebsbegriff löst das Risiko einer nachgelagerten Anfechtungsklage der Betriebsratswahl aus. Aus der Presse und unserer Praxis ergeben sich zahlreiche Beispiele für die Anfechtung von Betriebsratswahlen: 1. Falsche Zuordnung von Beschäftigten zu einem Betrieb In einem Fall wurden ca. 40 Mitarbeitende bei der Betriebsratswahl falsch als leitende Angestellte eingestuft und deshalb einem Betrieb administrativ nicht zugeordnet, obwohl sie funktional dort eingegliedert waren. Da diese Mitarbeiter*innen nicht auf der Wählerliste aufgenommen wurden, führte dies zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung. 2. Fehlerhafter Gemeinschaftsbetrieb Ebenso führt die Verkennung eines unternehmensübergreifenden Gemeinschaftsbetriebs zur Wahlanfechtung. Da der betriebsverfassungsrechtliche Gemeinschaftsbetrieb nicht immer eindeutig zu bestimmen ist, liegt vor allen bei dieser Betriebskonstellation eine häufige Fehlerquelle vor, die zu nachträglichen Wahlanfechtungen führt 3. Technisch gesteuerte Einheiten ohne Leitung Neu hinzugekommen ist nun auch die Anfechtbarkeit aufgrund der zitierten BAG- Entscheidung zur Plattformarbeit. Neue Technologien werden genutzt, um Mitarbeitergruppen, Teams oder einzelne Mitarbeiter*innen in bestimmten Regionen bzw. räumlichen Gebieten zu steuern. Entscheidend ist jedoch, wo die menschliche Leitungsebene angesiedelt ist. Fehlt diese in den Einsatzgebieten, liegt kein Betrieb vor und für diesen Betrieb kann auch keine Betriebsratswahl stattfinden. Risiken bei FehlzuordnungFehler beim Betriebsbegriff führen nach dem BAG grundsätzlich zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit. Die gewählten Betriebsratsmitglieder bleiben bei der Anfechtung formal im Amt, während parallel ein langwieriges arbeitsgerichtliches Anfechtungsverfahren läuft. Teilweise ziehen sich diese Anfechtungsverfahren über Jahre hinweg und werden rechtskräftig erst vom Landesarbeitsgericht oder dem BAG entschieden. Teilweise erfolgen Rücktritte der gewählten Betriebsratsgremien und vorgezogene Neuwahlen. Letztendlich lösen Wahlanfechtungen erhebliche Spannungen zwischen den Betriebsparteien aus, die vermieden werden sollten. FazitAlles wie immer? Nur teilweise. Moderne Arbeitsformen, Matrixstrukturen und der Einsatz neuer Technologien verändern die Steuerungs- und Einsatzmöglichkeiten der Belegschaften. Dies erhöht das Risiko einer fehlerhaften Zuordnung zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Betrieb und der Anfechtbarkeit einer Wahl im Jahr 2026. Unternehmen sollten ihre tatsächlichen Leitungs- und Entscheidungsstrukturen frühzeitig prüfen und dies mit dem Wahlvorstand rechtzeitig abstimmen. Ansprechpartner
Publikationen
News
Events und Trainings
client news 02. Juni 2026 Next stop, public ownership: Eversheds Sutherland advises DfT on GTR transi... kanzlei-news 01. Juni 2026 Shaping the Future kanzlei-news 01. Juni 2026 Eversheds Sutherland strengthens restructuring offering with senior partner... kanzlei-news 01. Juni 2026 Eversheds Sutherland strengthens Commercial Advisory practice with technolo... virtual UK employment law training 09. Juni 2026 1pm - 4pm (BST) Virtual virtual Nordic (Denmark, Finland, Norway and Sweden) employment law training 16. Juni 2026 12.45pm - 4pm (BST) Virtual virtual Webinar: Conquering the US Market 23. Juni 2026 17.00-18.00 virtual Introduction to Swiss employment law 23. Juni 2026 2pm - 5pm (GMT) Virtual |