Swiss Tax – The One Pager
Keine selbständige Erwerbstätigkeit ohne nachgewiesene Verwertungstätigkeit eines Patents
25. Februar 2026
Swiss Tax – The One PagerKeine selbständige Erwerbstätigkeit ohne nachgewiesene Verwertungstätigkeit eines Patents25. Februar 2026 SachverhaltMit Urteil vom 23. Dezember 2025 (9C_369/2025) befasste sich das Bundesgericht mit einem Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2010. Streitig war, ob Patente, welche der Steuerpflichtige im Jahr 2009 von einer GmbH übernommen und 2010 in eine neu gegründete AG eingebracht hatte, dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen seien. Die kantonale Steuerverwaltung Solothurn ging davon aus, der Steuerpflichtige habe zwischen April 2009 und Juni 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Sie qualifizierte die Patente als Geschäftsvermögen und rechnete bei deren Einbringung in die Gesellschaft die stillen Reserven von rund CHF 3.9 Mio. auf. Das Steuergericht des Kantons Solothurn bestätigte die Auffassung der Steuerverwaltung und die Auferlegung einer Nachsteuer, worauf der Steuerpflichtige Beschwerde an das Bundesgericht erhob. RechtsgrundlageNach Art. 18 DBG und Art. 8 StHG sind Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen steuerbar. Das Veranlagungsverfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime (Art. 123 Abs. 1 DBG; Art. 46 StHG), ergänzt durch Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen (Art. 124 ff. DBG). Beweisrechtlich gilt: Steuererhöhende Tatsachen hat die Steuerbehörde nachzuweisen, steuermindernde Tatsachen die steuerpflichtige Person. Vermögenswerte sind nur dann dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, wenn sie ganz oder überwiegend einer tatsächlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht hält fest, dass das blosse Halten von Patenten keine selbständige Erwerbstätigkeit begründet. Entscheidend ist vielmehr, ob der Steuerpflichtige in der relevanten Zeit konkret nachweisbare Verwertungshandlungen vorgenommen hat, etwa durch den Abschluss von Lizenzverträgen, eigenständige Marktauftritte, Entwicklungs- oder Vertriebshandlungen oder den Einsatz von Fremdkapital. Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf bereits bekannte Umstände und abstrakte Annahmen. Trotz Untersuchungsmaxime stellte sie keine neuen Tatsachen oder Handlungen fest, welche eine tatsächliche Verwertungstätigkeit zwischen 2009 und 2010 belegen würden. Mangels Nachweises einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneinte das Bundesgericht die Qualifikation der Patente als Geschäftsvermögen. Die Patente seien dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen und die Nachsteuerveranlagungen wurden vollumfänglich aufgehoben. Key Takeaways
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