Das Novenrecht gehört zu den Kernfragen des Prozessrechts. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen neue Tatsachen und Beweismittel nach Aktenschluss noch in den Prozess eingeführt werden können. Als Potestativ-Noven gelten neue Beweismittel, deren Entstehung vom Willen der vorbringenden Partei abhängt. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach strengeren Regeln.
Mit der ZPO-Revision haben private Gutachten seit dem 1.1.2025 Beweismittelqualität wie Urkunden und können nicht mehr als blosse Parteibehauptungen abgetan werden. Welche zivilprozessualen Stolpersteine gilt es zu vermeiden, wenn Gutachten erst nach Aktenschluss eingeholt werden? Unterstehen Privatgutachten als Potestativ-Noven strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen?
Mehr dazu in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift HAVE (01/2026) von Sarah Leutwiler.
Der Inhalt der Website dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl die Website mit angemessener Sorgfalt ausgearbeitet wurde, spiegeln die Inhalte möglicherweise nicht die aktuellen rechtlichen Entwicklungen wider. Daher übernimmt Eversheds Sutherland keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Den vollständigen Haftungsausschuss finden Sie in unseren „Geschäftsbedingungen“ oder in „Rechtliche Hinweise“ in der Fußzeile.