Welche Verpackungen sind erfasst?
Alle Verpackungen, unabhängig vom verwendeten Material und unabhängig davon, ob sie in der Industrie oder in Haushalten anfallen.
Um wen geht es dabei?
Nahezu alle Beteiligten der Lieferkette. Die VerpackungsVO regelt die Pflichten von Verpackungsunternehmern, Verpackungsimporteuren, Verpackungsvertreibern, einschließlich Letztvertreibern, aber auch Logistikdienstleistern.
Was regelt die Verordnung?
Es wird nicht mehr möglich sein, Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, die nicht den in der VerpackungsVO festgelegten Bedingungen entsprechen:
- alle Verpackungen müssen stofflich verwertbar sein. Die Recyclingfähigkeit wird nach den in den delegierten Rechtsakten der Kommission festgelegten Kriterien bewertet und in den Recyclingklassen A, B oder C ausgedrückt,
- Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 einen Mindestanteil an recyceltem Inhalt von mindestens 30 % für Einweg-Getränkeflaschen oder andere Kunststoffverpackungen aufweisen und ab 2040 mindestens 65 %,
- Gewicht und Volumen der Verpackung müssen auf ein Minimum reduziert werden (Verbot von Doppelwänden, falschem Tag, etc.),
- Produkte müssen Informationen über die Materialzusammensetzung, den Recyclinganteil und die Kompostierbarkeit enthalten, damit die Verbraucher sie sortieren können,
- Die Abfallbehälter müssen deutlich mit harmonisierten Kennzeichnungen versehen sein, die eine getrennte Sammlung ermöglichen,
- der maximale Leerraum der Transportverpackung darf 50 % betragen
- Das Verbot der Verwendung von Einweg-Plastikverpackungen wird ausgeweitet, zum Beispiel im Gastrobereich,
- Endvertreiber, die Getränke in Verbraucherverpackungen an Verbraucher abgeben, müssen sicherstellen, dass mindestens 10 % dieser Produkte in Mehrwegverpackungen angeboten werden, ab 2040 mindestens 40 % der Produkte,
- Restaurants, die Speisen zum Mitnehmen anbieten, müssen den Verbrauchern erlauben, ihre eigenen Behälter mitzubringen.
Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten:
- Pro-Kopf-Verpackungsabfälle müssen im Vergleich zu 2018 bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % reduziert werden,
- Mindestens 65 % des Gewichts aller Verpackungsabfälle müssen bis Ende 2025 und mindestens 70 % bis Ende 2030 recycelt werden.
Ab wann gilt die VerpackungsVO?
Die Verordnung tritt am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026. Einzelne Verpflichtungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, auch abhängig vom Datum des Erlasses der delegierten Rechtsakte.