Warum sollte ich das lesen?
Die Bundesregierung hat am 13. Mai 2026 den Gesetzentwurf zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG) – zuvor als Kraftwerksstrategie bezeichnet – beschlossen und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Damit wird erstmals ein Kapazitätsinstrument vorgesehen, das die bisherige Marktarchitektur des deutschen Stromsystems grundlegend ergänzt.
Im Zentrum steht der systemische Übergang von einem Energy‑only‑Markt hin zu einem Modell, das auch die Bereitstellung gesicherter elektrischer Leistung eigenständig vergütet. Hintergrund ist der strukturelle Wandel des Stromsystems: Der Abbau von Überkapazitäten infolge des Kohleausstiegs und der steigende Anteil erneuerbarer Energien führen dazu, dass Investitionen in steuerbare Kapazitäten derzeit unzureichend angereizt werden.
Das StromVKG adressiert den identifizierten Kapazitätsbedarf für das Jahr 2031 und schafft einen Rahmen für dessen wettbewerbliche Schaffung infolge von Ausschreibungen, die von 2026 bis 2029 durch die Bundesnetzagentur durchgeführt werden sollen.
Die folgenden Aspekte sind für Projektentwickler und Investoren von besonderer Bedeutung:
Was muss ich wissen?
- Einführung eines Kapazitätsmarkts als ergänzendes Marktsegment: Bezuschlagte Bieter müssen die von ihnen gebotene reduzierte Leistung, d.h. die nominale Leistung multipliziert mit einem für die jeweilige Anlage geltenden Reduktionsfaktor, vom 1. November 2031 bis spätestens zum 31. Oktober 2032 erbringen (Erbringungszeitraum) und sodann die Kapazität über einen bestimmten Zeitraum von 1 bis 15 Jahren bereitstellen (Verpflichtungszeitraum). Für diese Verfügbarkeitsverpflichtung erhalten sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber eine in der Ausschreibung ermittelte jährliche Vergütung in EUR/MW reduzierter Leistung (Kapazitätsvergütung). Die Kapazitätsvergütung wird abhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit bei Untererfüllung durch Ausgleichszahlungen nach unten bzw. bei Übererfüllung durch Ausgleichsprämien nach oben angepasst. Im Übrigen bestimmen die Betreiber über den Einsatz der Anlagen generell eigenständig und erhalten dafür die am Markt erzielte Vergütung.
- Ausschreibungsbasierter Kapazitätsaufbau in mehreren Stufen: Der Kapazitätsbedarf wird über ein gestuftes Modell ausgeschrieben, wobei sich die Ausschreibungen in wesentlichen Punkten (z. B. Länge des Verpflichtungszeitraums) unterscheiden. Der Gesetzesentwurf differenziert zwischen:
- Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten: Geplant sind zwei Ausschreibungen im Jahr 2026 (8. September und 22. Dezember) mit jeweils 4,5 GW Ausschreibungsvolumen. Der Verpflichtungszeitraum beträgt 15 Jahre.
- Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten: Geplant ist eine Ausschreibung mit einem Ausschreibungsvolumen von 2 GW für den 18. Mai 2027. Der Verpflichtungszeitraum beträgt ebenfalls 15 Jahre.
- Ausschreibungen für Kapazitäten: Die Ausschreibungen für Kapazitäten finden in zwei Terminen am 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029 statt. Das Ausschreibungsvolumen soll basierend auf aktualisierten Prognosen zum Kapazitätsbedarf von der Bundesnetzagentur zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgelegt werden. Es kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 Jahren und 15 Jahren geboten werden.
- Höchstwerte für Gebote: Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sowie in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten jeweils 173.000 EUR je MW reduzierter Leistung pro Jahr. Für Ausschreibungen für Kapazitäten gelten demgegenüber keine einheitlichen Höchstwerte. Vielmehr werden diese differenziert nach den jeweiligen Verpflichtungszeiträumen festgelegt. Die Bestimmung erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Bekanntmachung der Ausschreibungen.
- Technologieoffener Ansatz mit zeitlicher Differenzierung: Die ersten Ausschreibungen ab 2026 sind auf neue Anlagen beschränkt und umfassen ausschließlich Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mit erhöhten Anforderungen an die Dauer der Strombereitstellung (zehnstündige kontinuierliche Strombereitstellung mit erneuter Bereitstellung nach spätestens einer Stunde), die de facto flexible Gaskraftwerke als Anlagen für diese Ausschreibungen bevorzugen. Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten adressieren ebenfalls primär Neuanlagen, jedoch ohne Langzeitkriterium. Die Ausschreibungen für Kapazitäten sind schließlich vollständig technologieoffen ausgestaltet und erlauben neben Neuanlagen auch Bestandsanlagen, regelbare Lasten sowie aggregierte Flexibilitäten (z. B. virtuelle Kraftwerke).
- Teilnahmevoraussetzungen einschließlich Präqualifizierung: Es gelten u.a. die folgenden Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen:
- Mindestanforderungen an die Anlagen (insbesondere Leistung, Netzanschluss, Emissionsgrenzen),
- Anforderungen an die Bieter (insbesondere Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit),
- Sicherheiten (Gebotssicherheit in Höhe von 15 % des Höchstwerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung)
- Ausschluss von Doppelförderung (keine gleichzeitige Förderung insbesondere nach EEG oder KWKG) und
- für längere Kapazitätsverträge (7 oder 15 Jahre) gelten zusätzliche Anforderungen, etwa Mindestinvestitionsschwellen; bei Kapazitätsverträgen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren gelten zudem Resilienzanforderungen (insbesondere Lieferketten- und Sicherheitsaspekte).
Zentral ist zudem ein formalisiertes Präqualifizierungssystem. Bei Ausschreibungen für Kapazitäten ist die Präqualifizierung Voraussetzung zur Gebotsabgabe. Bei Ausschreibungen für Erzeugungs- und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine Präqualifizierung vor Gebotsabgabe – es sind allerdings zum Gebot entsprechende Angaben zu machen, die nach Erteilung des Zuschlags eine Präqualifikationsentscheidung erlauben.
- Erteilung der Zuschläge: Die Bezuschlagung der Gebote erfolgt abhängig von den Gebotswerten (in EUR/MW/a), beginnend mit dem niedrigsten Wert, solange die Summe der bezuschlagten reduzierten Leistungen das jeweilige Ausschreibungsvolumen nicht übersteigt.
- Verpflichtungen nach Zuschlag und Sanktionsmechanismus: Für erfolgreiche Bieter gelten insbesondere folgende Pflichten:
- Stellen einer Sicherheit für Ausgleichszahlungen und Pönalen in Höhe des Gebotswerts sowie, bei Verpflichtungszeiträumen von 7 bzw. 15 Jahren , einer Realisierungssicherheit in Höhe des 1,3-fachen bzw. 1,8-fachen des Gebotswerts
- ggf. Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung,
- Inbetriebnahme der Anlage innerhalb der vorgegebenen Frist,
- Vorhaltung der zugesicherten elektrischen Leistung sowie den Nachweis der Funktionsfähigkeit über den Verpflichtungszeitraum.
Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten greifen Pönalen sowie Ausgleichszahlungen an den Übertragungsnetzbetreiber für den Fall einer unzureichenden Verfügbarkeit im Bedarfsfall. Umgekehrt führt eine Übererfüllung der Kapazitätsverpflichtung zu Ausgleichsprämien.
- Preisspitzenausgleich: Ergänzend ist ein Preisspitzenausgleich vorgesehen, nach dem die Anlagenbetreiber in allen Viertelstunden, in denen der Spotmarktpreis für Strom einen definierten Ausübungspreis übersteigt, eine Zahlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber in Höhe der mit der gebotenen reduzierten Leistung multiplizierten Differenz zwischen Spotmarktpreis und Ausübungspreis leisten müssen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Anlagenbetreiber tatsächlich Strom eingespeist hat und schafft so einen Anreiz, in Knappheitsphasen zu produzieren.
- Dekarbonisierungsanforderungen und H₂‑Readiness: Alle geförderten Anlagen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren – einschließlich Bestandsanlagen – müssen spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben werden. Für neu errichtete Anlagen gilt bereits ab 2026 die Anforderung, dass diese technisch so ausgelegt sein müssen, dass eine spätere Umstellung auf Wasserstoffbetrieb möglich ist („H₂‑ready“).
Was bedeutet dies für die Betroffenen?
- Generell: Die Kapazitätsvergütung stellt keinen vollständigen Ersatz für Markterlöse dar. Projekte bleiben weiterhin erheblich dem Strompreisrisiko ausgesetzt, während gleichzeitig durch den Preisspitzenausgleich eine Begrenzung von Erlösen in Hochpreisphasen erfolgt. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit hängt daher wesentlich von der Kombination aus Kapazitätsvergütung und Marktstromerlösen ab.
- Projektentwickler und Investoren: Der Gesetzesentwurf schafft einen Erlösmechanismus für die Bereitstellung gesicherter elektrischer Leistung und verbessert damit die Finanzierbarkeit entsprechender Projekte. Gleichzeitig entstehen erhebliche regulatorische Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Präqualifizierung, Nachweispflichten und Sanktionsrisiken. Diese Risiken müssen in den Geschäftsmodellen sowie den Finanzierungs- und Vertragsstrukturen abgebildet werden.
- Betreiber von Gaskraftwerken: Diese profitieren besonders von den noch für 2026 vorgesehenen Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten, sind jedoch zugleich mit langfristigen Verpflichtungen und erheblichen Investitionsanforderungen (insbesondere H₂‑Readiness) konfrontiert. Für Bestandsanlagen ergeben sich Teilnahmemöglichkeiten erst in späteren Ausschreibungsrunden, verbunden mit Anpassungsbedarf im Hinblick auf Flexibilität und Dekarbonisierung.
- Speicherbetreiber: Batteriespeicher erhalten grundsätzlich Zugang zum Kapazitätsmechanismus. Die tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit in den Ausschreibungen hängt jedoch maßgeblich davon ab, ob die spezifischen Anforderungen (insbesondere Dauer der Leistungsbereitstellung) erfüllt werden können.
Was sollte ich als nächstes tun?
Projektentwickler sollten prüfen, ob bestehende oder geplante Projekte unter das StromVKG fallen und für eine Teilnahme an den Ausschreibungen geeignet sind. Dabei ist insbesondere zu klären, ob die technischen Anforderungen (insbesondere Langzeitfähigkeit, H₂‑Readiness) erfüllt und relevante Genehmigungs- und Netzanschlussfragen rechtzeitig geklärt werden können.
Zudem empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung auf die Präqualifizierung. Parallel sollten bestehende Vertragswerke (insbesondere EPC‑, O&M‑ und Finanzierungsdokumentationen) überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um Verfügbarkeitsverpflichtungen und Sanktionsmechanismen angemessen abzubilden.
Darüber hinaus sollten potenzielle Bieter eine klare Gebotsstrategie entwickeln und entscheiden, ob eine Teilnahme bereits an den frühen Ausschreibungen (2026) oder erst in den späteren technologieoffenen Runden sinnvoll ist.
Schließlich ist eine enge Beobachtung des parlamentarischen Verfahrens essenziell, da in dieser Phase noch wesentliche Anpassungen des Ausschreibungsdesigns und der Teilnahmebedingungen erfolgen können. Zudem ist die endgültige beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission noch ausstehend, die idealerweise vor Beginn der für dieses Jahr geplanten Ausschreibungen vorliegen sollte.