Vervierfachte Bußgelder – Deutschland verschärft den Rahmen für Unternehmenssanktionen
26. Mai 2026
Vervierfachte Bußgelder – Deutschland verschärft den Rahmen für Unternehmenssanktionen26. Mai 2026 Am 21. Mai 2026 ist die Umsetzungsfrist für die neue EU Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt abgelaufen. Ein diesbezüglich veröffentlichter Referentenwurf wird zu einem erheblichen Anstieg der Unternehmensbußgelder nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten führen. Deutschland ist dabei, sein System der Unternehmenssanktionen deutlich zu verschärfen. Ein Ende April von der Bundesregierung verabschiedeter Gesetzentwurf sieht vor, die Höchstbußgelder für Unternehmen bei Wirtschaftsstraftaten anzuheben. Für vorsätzliche Taten von Führungspersonen soll die Obergrenze von 10 Mio. € auf 40 Mio. € steigen. Bei fahrlässigem Verhalten soll sie von 5 Mio. € auf 20 Mio. € erhöht werden. Die Reform wird in erster Linie durch die Notwendigkeit angetrieben, die EU Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt von 2024 in deutsches Recht umzusetzen. Allerdings geht der Entwurf deutlich über Umweltverstöße hinaus. Er erstreckt die erhöhten Bußgeldobergrenzen auf alle Verstöße, die Unternehmen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zugerechnet werden können, einschließlich Betrug, Korruption, Sanktionsverstößen und Geldwäsche. Die bestehenden Vorschriften, die es den Behörden ermöglichen, aus rechtswidrigem Verhalten erzielte Gewinne abzuschöpfen, bleiben bestehen, sodass die Gesamtbelastung für Unternehmen in der Praxis die gesetzliche Höchstgeldbuße erheblich übersteigen kann. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und erfordert die Zustimmung von Bundesrat und Bundestag. Angesichts der EU Umsetzungsfrist vom 21. Mai ist allgemein damit zu rechnen, dass das Gesetzgebungsverfahren beschleunigt betrieben wird. Die Reform spiegelt zudem eine im Vordringen befindliche politische Auffassung wider, wonach die bestehenden Unternehmenssanktionen die zuletzt vor mehr als einem Jahrzehnt erhöht wurden nicht mehr ausreichend seien. Darüber hinaus richtet Deutschland sich an den sich weiterentwickelnden EU Standards aus, die zunehmend hohe Mindestbeträge für Unternehmenssanktionen festlegen, insbesondere in Bereichen wie der Sanktionsdurchsetzung und der Korruptionsbekämpfung. Eine wesentliche Neuerung des Entwurfs ist die Einführung verbindlicher Kriterien für die Bemessung von Unternehmensbußgeldern. Künftig sollen Staatsanwaltschaften und Gerichte verpflichtet sein, Faktoren wie die Schwere der Tat, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens sowie dessen Verhalten nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere Bemühungen, Fehlverhalten intern aufzuklären, mit den Behörden zu kooperieren, Schäden wiedergutzumachen und wirksame Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße umzusetzen. Klarere gesetzliche Leitlinien sollen die Vorhersehbarkeit verbessern und es Unternehmen erleichtern, den Nutzen von Kooperation und Offenlegungsmaßnahmen (wie etwa Sebstanzeigen) besser zu bewerten. Gleichzeitig führt der Entwurf jedoch keinen festen Ausgangspunkt oder Maßstab für die Bemessung von Geldbußen ein. Infolgedessen verbleibt ein erheblicher Ermessensspielraum bei den Staatsanwaltschaften oder Gerichten, die die verschiedenen Faktoren unterschiedlich gewichten können. Insgesamt veranschaulicht der Entwurf einen schrittweisen Wandel in der jüngeren deutschen Durchsetzungspraxis. Obwohl der rechtliche Rahmen weiterhin formal die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen und nicht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vorsieht, weisen die steigende Höhe der Bußgelder sowie die wachsende Bedeutung von Compliance und internen Untersuchungen auf ein System hin, das Unternehmen stärker unmittelbar in die Verantwortung nimmt. Diese Entwicklung wird auch durch fortgesetzte Harmonisierungsbestrebungen auf EU Ebene beeinflusst, die die nationalen Regelungen zur Unternehmenssanktionierung in den kommenden Jahren weiter prägen dürften. Publikationen
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