Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz – neue Möglichkeiten für Unternehmen
18. November 2025
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz – neue Möglichkeiten für Unternehmen18. November 2025 Aufgrund des Endes der damaligen Ampel-Regierung im November 2024 konnte der erste Regierungsentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes nicht mehr vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Die neue Bundesregierung hat das Vorhaben inzwischen erneut aufgegriffen. Sollte das Gesetz im zweiten Anlauf – wie derzeit erwartet – verabschiedet werden, könnte dies einen bedeutenden Impuls für die Weiterentwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland darstellen. Die konkrete Umsetzung wird dabei maßgeblich von den Tarifparteien, insbesondere den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, abhängen. Neue Möglichkeiten im Hinblick auf SozialpartnermodelleEine zentrale Hürde für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland: die nachvollziehbare Sorge vieler Arbeitgeber*innen vor einer Haftung aus einmal erteilten Versorgungszusagen, über die eingezahlten Beiträge hinaus. Die erstmals 2018 mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) geschaffene Möglichkeit, eine sogenannte reine Beitragszusage über das Sozialpartnermodell zu erteilen, hätte das Potential, den Unternehmen diese Sorgen zu nehmen. Bei einem Sozialpartnermodell ist der Arbeitgeber* lediglich zur Zahlung der vereinbarten Beiträge an den Versorgungsträger* verpflichtet. Eine Haftung für die späteren Versorgungsleistungen besteht nicht – auch nicht subsidiär („Pay and Forget“). Diese Form der reinen Beitragszusage, international als „Defined Contribution“ (DC) bekannt, war bislang ausschließlich tarifgebundenen Arbeitgeber*innen vorbehalten. Zustimmung der SozialpartnerReine Beitragszusagen gelten inzwischen als effizientes Mittel zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung. Inwieweit sie sich künftig in der Praxis auch tatsächlich wiederfinden, hängt jedoch weiterhin maßgeblich von der Bereitschaft der Sozialpartner ab, ihre Tarifverträge auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber*innen zu öffnen. Denn: Beide Konstellationen setzen voraus, dass die Sozialpartner (Gewerkschaft und Arbeitgeberverband) dem zustimmen. Dabei besteht die Möglichkeit, den anschließenden Arbeitgeber angemessen an den Kosten zu beteiligen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung und Steuerung eines Sozialpartnermodells entstehen. Weitere Neuerungen:Opting-Out-ModelleOpting-Out-Modelle sollen künftig auch ohne Tarifvertrag per Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich sein – vorausgesetzt, der Arbeitgeber* ist nicht tarifgebunden und es existieren in der Branche keine üblichen tariflichen Regelungen. Dafür muss der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung von 15 % auf 20 % erhöht werden. Bezieher*innen von TeilrenteEs ist vorgesehen, dass Betriebsrenten auch dann vorzeitig in Anspruch genommen werden können, wenn Arbeitnehmer*innen eine Teilrente der Deutschen Rentenversicherung beziehen – bislang war dies nur bei Bezug einer Vollrente möglich. Erleichterung für KleinstanwartschaftenDas neue Gesetz soll die Abfindung von Kleinstanwartschaften erleichtern, indem Arbeitgeber*innen mit Zustimmung der Mitarbeitenden die Beträge direkt in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Das senkt den Verwaltungsaufwand und entlastet den Arbeitgeber* bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen. Ein Sozialpartnermodell kann auch weiterhin nur auf Grundlage eines Tarifvertrags eingerichtet werden. Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass der Regierungsentwurf die Rahmenbedingungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber*innen verbessern soll. Gerade auch diesen soll künftig die Möglichkeit eröffnet werden, sich einem tarifvertraglich geregelten Sozialpartnermodell anzuschließen und so den Zugang zur reinen Beitragszusage zu erhalten (sogenanntes „Andocken“). „Andocken“ ohne VerbandsmitgliedschaftZum einen soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Arbeitgeber*innen das Sozialpartnermodell eines Verbandstarifvertrags nutzen – ohne Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband zu sein oder einen eigenen Haustarifvertrag abzuschließen. Die Bezugnahme auf das Sozialpartnermodell kann durch eine Einzelvereinbarung, eine Gesamtzusage oder eine Betriebsvereinbarung erfolgen. Vorausgesetzt wird, dass der Tarifvertrag (bei unterstellter Verbandsmitgliedschaft) für den Betrieb des Arbeitgebers* einschlägig wäre. „Andocken“ bei satzungsgemäßer Zuständigkeit der GewerkschaftDarüber hinaus können Unternehmen sich sogar einem branchenfremden Sozialpartnermodell anschließen. Dafür muss der entsprechende Tarifvertrag eine Öffnungsklausel beinhalten oder die tarifvertragliche Gewerkschaft satzungsgemäß auch für den Betrieb des Arbeitgebers* zuständig sein. Empfehlungen für die PraxisDas Gesetzgebungsverfahren zum BRSG II sollte aufmerksam verfolgt werden. Es ist durchaus denkbar, dass eine Verabschiedung noch in diesem Jahr stattfindet. Unbedingt sollten Unternehmen die Möglichkeit der Einführung eines Sozialpartnermodells prüfen, insbesondere wenn sie:
Die Einführung oder Umstellung auf reine Beitragszusagen erfordert sorgfältige Planung – besonders bei bereits bestehenden Zusagen. Events und Trainings |