Mit 1. Jänner 2026 wurde die gesetzliche Mindestbefristung für Wohnungsmietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) deutlich ausgeweitet: Die bisher gültige Mindestvertragsdauer von drei Jahren steigt nun auf fünf Jahre.
Die Neuregelung betrifft sowohl Neuverträge als auch Verlängerungen bereits bestehender befristeter Mietverhältnisse. Unterliegt ein Mietobjekt nicht dem MRG, bestehen keine besonderen Vorschriften über eine Befristung.
Die bisherige Dreijahresbefristung ist nur mehr in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn der/die Vermieter:in nicht als Unternehmer:in im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes einzustufen ist. Damit wird die Dreijahresbefristung zur Ausnahme, während die Fünfjahresbefristung künftig den Regelfall darstellt.
Fazit
Die Ausweitung der Mindestbefristung auf fünf Jahre stellt eine wichtige Änderung im Mietrecht dar. Vermieter:innen sollten Vertragsmuster und Befristungsklauseln zeitnah überprüfen und an die neue Rechtslage anpassen, um Unwirksamkeiten zu vermeiden. Für Mieter:innen bedeutet die Neuregelung mehr Planungssicherheit. Eine sorgfältige rechtliche Gestaltung wird künftig noch wichtiger, insbesondere bei Verlängerungen bestehender Mietverhältnisse.
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