Dauer des Vollstreckungsverfahrens und Anrechnung auf die Schulderfüllung
20. Dezember 2021
Dauer des Vollstreckungsverfahrens und Anrechnung auf die Schulderfüllung20. Dezember 2021 Am 1. Januar 2022 tritt die Novelle der Vollstreckungsordnung in Kraft, die Änderungen sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger bringt. Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Beschränkung der Länge des Vollstreckungsverfahrens auf 6 Jahre. Wenn in dieser Zeit der zur Deckung der Vollstreckungskosten ausreichende Betrag nicht eingetrieben wird, kann die Eintreibung nur dann fortgesetzt werden, wenn der Berechtigte eine Vorauszahlung leistet. Die Erhöhung der Schuld soll dann eine Änderung der Anrechnung des eingetriebenen Betrags verhindern – vorrangig werden die Vollstreckungskosten und der Hauptbetrag und erst dann die Zinsen, Verzugszinsen und die Kosten des Berechtigten gezahlt.
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